Anzeige des Todes
Stirbt ein Mensch, so ist der Todesfall unverzüglich der Gemeinde oder dem Totenbeschauer bzw. der Totenbeschauerin anzuzeigen.
Wahlweise kann der Todesfall auch dem zuständigen Bestattungsunternehmen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemeldet werden. In den beiden letztgenannten Fällen ist die Anzeige an die zuständige Gemeinde bzw. an den jeweiligen Totenbeschauarzt weiterzuleiten. Ausgenommen davon sind Sterbefälle in Krankenanstalten und in Pflegeheimen. Nach den rechtlichen Vorgaben des Personenstandsrechts obliegt dem Totenbeschauer bzw. der Totenbeschauerin die Anzeige des Todes und die Übermittlung der Todesursache an die zuständige Personenstandsbehörde; falls diese nicht bereits durch die Leitung einer Krankenanstalt erfolgt ist. Diese Anzeige hat spätestens am auf den Todestag folgenden Werktag zu erfolgen. Die gemeldeten Informationen werden von der Personenstandsbehörde in das ZPR übernommen und an die Bundesanstalt Statistik Austria weitergeleitet.
Todesfeststellung und Totenbeschau
Die Totenbeschau kann in Niederösterreich grundsätzlich von jedem niedergelassen Arzt mit entsprechender zusätzlicher Ausbildung durchgeführt werden. Die Totenbeschau obliegt in erster Linie den Ärzten, die von den Gemeinden mit dieser Aufgabe beauftragt wurden. Die Vergütung für diese gutachterliche Tätigkeit wurde in den letzten Jahren aktualisiert, angepasst und von der NÖ Landesregierung mittels Verordnung festgesetzt (siehe übernächste Seite). In den öffentlichen Krankenanstalten übernehmen bestellte Ärzte diese medizinische Sachverständigentätigkeit.
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Bestatter nehmen Behördenwege ab
Inzwischen nehmen Bestatter den Angehörigen auch die meisten Behördenwege ab. Unmittelbar nach dem Todesfall ist der Hinterbliebene in der Regel gut beim Bestatter aufgehoben.
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