Information zu Fließgewässer

ein Fluss mit Bäumen im Hintergrund

Wie allseits bekannt sind die Pegelstände der Gewässer im Bezirk Melk so niedrig wie nie und ist die Situation für die Gewässerökologie in den Flüssen und Bächen daher als äußerst problematisch einzustufen.  Es ist daher umso wichtiger aufmerksam zu machen, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig sind.  

Leider werden immer wieder konsenslose Wasserentnahmen aus Fließgewässern mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) festgestellt. Abgesehen davon, dass jeder entnommene Liter Wasser im Gerinne der leidenden Gewässerökologie fehlt, stellen derartige konsenslose Wasserentnahmen einen im Sinne des § 137 Abs. 22 Wasserrechtsgesetzes1959 strafrechtlich verfolgbaren Tatbestand, der mit einer  Geldbuße von bis zu 14.530 € geahndet werden kann und durch die  Bezirkshauptmannschaft Melk bei entsprechender Meldung auch konsequent  nachgegangen wird, dar.  Der zulässige Gemeingebrauch der Gewässer, wie z. B Baden, Waschen, Tränken,  Schwemmen, Schöpfen von Hand bleibt davon selbstverständlich unberührt. Es ergeht daher der dringende Appell Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden.  

 

Information der BH Melk, 12.08.2026

12.08.2026